Satzung des Fördervereins Jugend - Kultur - Treffpunkt in Kleinmachnow

§ 1 Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen "J-K-T Kleinmachnow"; im folgenden Verein genannt.
    2. Er hat seinen Sitz in Kleinmachnow.
    3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".

§ 2 Vereinszweck

    1. Zweck des Vereines ist die Förderung der Jugend und des kulturellen Lebens in Kleinmachnow und der angrenzenden Region.
    2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
      Organisation von Kunst- und Kulturveranstaltungen, Sport- und Schulfesten sowie Förderung projektbezogener Aktivitäten unter eigenverantwortlicher Gestaltung und Umsetzung durch die Jugendlichen in Kleinmachnow und Umgebung;
      Förderung der Partizipation von Jugendlichen bei Maßnahmen, die sie selbst und ihr Umfeld betreffen;
      Bereitstellung von Räumen, Materialien und finanziellen Mitteln zur Unterstützung der Arbeit mit Jugendlichen;
      Beratung von Eltern und Jugendlichen zur Vermittlung bei Problemen zwischen Eltern, Schule und Ausbildungsbetrieb;
      Integration von internationalen Schülern im Rahmen eines Jugendkulturaustauschs;
      Kooperation mit Jugendeinrichtungen und Jugendorganisationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge

    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    2. Der Jahresbeitrag orientiert sich an den finanziellen Möglichkeiten der Mitglieder. Er beträgt aber mindestens 12 EUR. Er ist im Voraus zu entrichten. Über eine zeitweilige Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr erreicht hat und jede juristische Person schriftlich beantragen. Bei Personen, die noch nicht die Volljährigkeit erlangt haben, ist die Zustimmung der Eltern erforderlich.
    2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes wirksam. Bei der Aufnahme sind Angaben über Anschrift und Erreichbarkeit (Tel., Fax, E-Mail) zu machen. Änderungen sind dem Vorstand mitzuteilen.
    3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
    4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied maßgeblich.
    5. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit grob schadet oder in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Der diesbezüglich notwendige Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Eine daraufhin abgegebene schriftliche Erklärung ist unmittelbar vor der Abstimmung zu verlesen.
    6. Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied auch drei Monate nach der zweiten schriftlichen Mahnung die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat. In dieser ist das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Das Mitglied ist schriftlich über die erfolgte Streichung zu informieren.
    7. Jedes Mitglied hat das Recht aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und Informationen über Vereinsangelegenheiten, Veranstaltungen sowie weitere Aktivitäten zu erhalten.

§ 6 Organe

    1. Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus erfolgt eine Einberufung wenn dies die Vereinsinteressen gebieten oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen.
    3. Jede Versammlung wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
    4. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter aus der Mitte der erschienenen Mitglieder gewählt.
    5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und die Entlastung des Vorstandes, die Änderungen der Satzung, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Wahl der Kassenprüfer.
    6. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Er kann weitere Mitglieder kooptieren. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich.
    7. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen im Amt. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen.
    8. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen; sie sind nicht öffentlich. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 7 Beschlüsse

    1. Soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, reicht zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    2. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, zur Änderung des Vereinszweckes einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.
    3. Beschlüsse sind in ein gesondertes fortlaufend geführtes Beschlussbuch einzutragen unter Angabe von Ort und Zeit sowie Ergebnis der Abstimmung und sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
    4. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.

§ 8 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kleinmachnow, mit der Auflage dieses ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit in Kleinmachnow zu verwenden.
    Der Vorstand ist befugt, vom Registergericht angeregte geringfügige Formulierungsänderungen in die Satzung einzuarbeiten. Die vorstehende Satzung wurde am 18.02.2005 in Kleinmachnow errichtet und von der Gründungsversammlung am 08.04.2005 verabschiedet.
Satzung von der Gründungsversammlung genehmigt:
Der Vorstand:
Kleinmachnow, den 08.04.2005